Fragen und Antworten
Allgemeines
Was passiert mit den bisherigen Wappen der Gemeinden?
Nach Vereinigung von Gemeinden besteht die Möglichkeit der (neuen) Gemeinde, bei der Steiermärkischen Landesregierung die Verleihung eines (neuen) Gemeindewappens zu beantragen. Die vor Wirksamwerden einer Gebietsänderung verliehenen Gemeindewappen können unter bestimmten Voraussetzungen als Ortsteilembleme erhalten bleiben.
Wie funktioniert die Namensfindung für die neue Gemeinde?
Die Änderung des Namens einer Gemeinde oder einer Ortschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Ist der neue Name der Gemeinde oder einer Ortschaft mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich, so darf die Namensänderung untersagt werden. Bei Vereinigung, Teilung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde. Auch die Namen neugebildeter Ortschaften bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. In diesem Zusammenhang ist es möglich, dass die bisherigen Gemeindenamen als Ortschaftsname bzw. die bisherigen geografischen Ortschaftsnamen der von der Vereinigung betroffenen Gemeinden ebenfalls erhalten bleiben, da diese Bezeichnungen bereits vor der Gemeindevereinigung die Voraussetzung erfüllen mussten, mit Namen anderer Gemeinden oder Ortschaften im Bundesgebiet weder gleichlautend noch verwechselbar ähnlich zu sein
Wie ist diese Vorgangsweise, wenn Straßennamen in den Gemeinden, die sich vereinigen wollen, gleich lauten?
Ortsbezeichnungen wie Straßennamen einer Gemeinde sind so zu wählen, dass eine Verwechslung möglichst ausgeschlossen ist. Sollten daher Straßennamen in zwei oder mehreren von einer Gemeindevereinigung betroffenen Gemeinden gleich lauten, ist es ratsam, dass der Gemeinderat der nunmehr vereinigten Gemeinde durch Beschlüsse und deren Kundmachung gleichlautende Straßennamen entsprechend ändert.
Werden Pfarrverbände berücksichtigt?
Kann es zukünftig 2 Postleitzahlen geben?
Individuelle Wünsche der Gemeinden (z.B. Vergabe einer PLZ für das gesamte Gemeindegebiet) werden im Einzelfall von der Post hinsichtlich der logistischen Umsetzung / Einschränkungen durch die Zustellung geprüft und behandelt. Dafür benötigt die Post zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit einen Gemeinderatsbeschluss und bei positiver Erledigung eine Adressliste der Gemeinde. Die Umsetzungstermine derartiger Änderungen werden individuell mit der Gemeinde vereinbart (4 x jährlich).
Welche finanziellen Anreize gibt es?
Der Bund wollte im FAG 2008 Anreize für die Bereinigung der Gemeindestrukturen in Österreich setzen und hat daher eine Anschubfinanzierung von Gemeindevereinigungen in § 21 Abs. 9 FAG aufgenommen. Dieser zeitlich befristete Vorweganteil für Gemeindevereinigungen ist in den Richtlinien der Länder vorzusehen und beträgt als Mindesthöhe je Gemeindefusion im ersten Jahr € 80.000,-, im zweiten Jahr € 60.000,-, im dritten Jahr € 40.000,- und im vierten Jahr € 20.000,-, gesamt somit € 200.000,-. Bei Vereinigung von mehr als zwei Gemeinden erhöht sich der Vorweganteil je weiterer Gemeinde um die vorstehenden Beträge.