Landeshauptleute stehen zur neuen Gemeindeordnung, die auch Ortsteilbürgermeister ermöglicht
Graz (17. März 2015).- Kurz vor den Gemeinderatswahlen wird in wenigen steirischen Gemeinden das Thema der Ortsteilbürgermeister wieder aktuell. Das obwohl dies bereits im Leitbild zur steirischen Gemeindestrukturreform vor über drei Jahren klar geregelt wurde. Wo etwa eine neue Gemeinde ihr Gemeindeamt etabliert beziehungsweise ob sie Außenstellen als Bürgerservice einrichtet, bleibt demnach ausschließlich den Gemeinden überlassen. Ebenso die Entscheidung ob man Ortsteilbürgermeister einsetzen will oder nicht.
Die Bürgermeister sind und bleiben die ersten und wesentlichsten Ansprechpersonen für die Anliegen der Gemeindebürger. Auch in zusammengeführten neuen größeren Gemeinden. „Ihr Engagement für das Gemeinwohl ist unverzichtbar", stellen die Landeshauptleute Franz Voves und Hermann Schützenhöfer noch einmal deutlich klar. In der neuen Gemeindeordnung wurde klar geregelt, dass zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen sowie den Einrichtungen der Gemeinde ein Ortsteilbürgermeister bestellt werden kann. Diese vertreten weiterhin die Interessen ihres Ortsteiles in der neuen Gemeinde. Gleichzeitig ersetzen sie die bisherigen Ortsvorsteher.
Der Ortsteilbürgermeister hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des Ortsverwaltungsteiles zu berichten und kann Vorschläge erstatten. Der Ortsteilbürgermeister können mit jenen ortsteilbezogenen Aufgaben betraut werden, die für den Ortsverwaltungsteil von wesentlicher Bedeutung sind und ist vor jeder Entscheidung oder Beschlussfassung der Gemeindeorgane über Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereiches, zu hören.
Die Landeshauptleute Voves und Schützenhöfer stehen hinter dieser Entscheidung und halten fest: „Es liegt ausschließlich im Ermessen der einzelnen autonomen Gemeinden, wie sie in dieser Frage entscheiden."
Graz am 17. März 2015