Fragen und Antworten
Gemeinderecht
Wie ist das genaue (rechtliche) Prozedere bei einer Gemeindevereinigung? Braucht es für eine Gemeindevereinigung Gemeinderatsbeschlüsse? Wie müssen diese lauten?
Die Gemeinderäte der Gemeinden haben übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse über die Vereinigung der zu vereinigenden Gemeinden ohne jegliche Beisetzung von Bedingungen zu fassen. Der Beschluss über einen neuen Gemeindenamen erscheint, nach vorheriger Abstimmung mit der Steirischen Ortsnamenkommission, im Weg über das Land Steiermark sinnvoll. Ein bereits vorhandener Gemeindename kann auch gewählt werden, sofern er den Vorgaben entspricht.
Ein entsprechender Beschluss kann lauten: „Der Gemeinderat der Gemeinde XXX beschließt (einstimmig/mehrheitlich), sich mit Wirksamkeit vom 01.01.xxxx mit der Gemeinde YYY/den Gemeinden A, B und C zu vereinigen. Der neue Gemeindename lautet: XYZ."
Die BürgermeisterInnen der sich vereinigenden Gemeinden haben nach Fassung gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse über die Vereinigung einen Antrag an die Landesregierung zur Genehmigung der Vereinigung zu stellen. Dem Antrag sind als Beilage ein vom Bürgermeister / von der Bürgermeisterin beglaubigter Auszug aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung, in der der Vereinigungsbeschluss gefasst wurde, sowie die Einladung samt Einladungsnachweis zu übermitteln. Der Antrag muss spätestens am 15. Oktober des Jahres eingebracht werden, das der Vereinigung (immer mit 01.01. eines Kalenderjahres) vorangeht.
Nach Vorliegen der übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüsse über die Vereinigung der beteiligten Gemeinden zu einer neuen Gemeinde genehmigt dies nach Prüfung der Voraussetzungen die Steiermärkische Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Vereinigungen von Gemeinden können nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.
Ist eine bezirksübergreifende Gemeindezusammenlegung möglich?
Wie ist das Prozedere betreffend Auflösung einer Standesamtsverbandes im Falle einer Gemeindevereinigung?
Mit dem Wirksamwerden der Gemeindevereinigung ist der Standesamtsverband aufzulösen (Änderung der Verordnung LGBl.Nr.66/2010). Die Abteilung 3 Verfassung und Inneres ist daher zeitgerecht zu informieren um die Änderung vorzubereiten. Darüber hinaus ist eine Regelung über die Fortführung der Personenstandsbücher zu treffen. Nach der Gemeindevereinigung gibt es nur mehr eine Gemeinde, die ein Standesamt führt. Einen Staatsbürgerschaftsverband gibt es durch die Auflösung des Standesamtsverbandes ebenfalls nicht mehr.
Welche Konsequenzen hätte eine Gemeindevereinigung bzw. welche Änderungen würden sich betreffend Jagd durch eine Gemeindevereinigung ergeben?
Vor einer Neuvergabe muss der Gemeinderat die neuen Verhältnisse berücksichtigen und könnte allenfalls hinsichtlich des Gemeindejagdgebietes die Aufteilung auf neu entstandene Katastralgemeindejagdgebiete gem. § 11 JG beschließen.